Glossar

Anlage des Stiftungsvermögens

Die Anlagemöglichkeiten des Vermögens einer Stiftung unterscheiden sich nicht von den Anlageformen, wie sie von Privatpersonen oder steuerpflichtigen Institutionen vorgenommen wird. Die Anlage kann bspw. erfolgen in Bar- oder Wertpapiervermögen, Grundvermögen (Immobilien), Immobilienfonds, gewerblichem Vermögen, Kunstgegenständen, Beteiligungen, Patenten, Vergabe von Erbaurechten. Maßstab ist hier in erster Linie der Wille des Stifters, wie er in der Stiftungssatzung seinen Niederschlag gefunden hat.

Nach einer Analyse des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen (Bundesverband Deutscher Stiftungen: Zahlen, Daten, Fakten zum deutschen Stiftungswesen, 2001) ist mehr als die Hälfte (67,18%) des Stiftungsvermögens in Finanzanlagen angelegt, 17,95% in Immobilien und 13,33% in Barguthaben. Unternehmensbeteiligungen, Kunstwerke und sonstige Sachwerte stellen - bezogen auf die Gesamtschau aller untersuchten Stiftungen - nur einen geringen Teil des Anlagevermögens von Stiftungen dar.

Begünstigungsverbot

Die Stiftung darf niemanden durch zweckfremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Eine Vergütung an einem Vorstand einer steuerbegünstigten Stiftung, der laut Satzung ehrenamtlich tätig sein soll, ist in jedem Fall ein Verstoß gegen das Mittelverwendungsgebot unabhängig davon, ob die Vergütung im Übrigen angemessen ist oder nicht.

Außerhalb des Ehrenamtes bemisst sich die Angemessenheit von Vergütungen danach, was für vergleichbare Tätigkeiten oder Leistungen üblicherweise von nicht steuerbegünstigten Einrichtungen gezahlt wird.